§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Verein für Vielfalt in Sport und Gesellschaft. Nach offizieller
Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Abbaus von Homophobie und jeder anderen Form der
Diskriminierung gegenüber Kindern, Frauen und Männern im Sport und in der Gesellschaft durch
die Integrative Kraft des Sports.
Wir fördern Vielfalt, Respekt und Akzeptanz im Sport und in der Gesellschaft.
Wir unterstützen Maßnahmen zur Förderung eines vorurteilsfreien Klimas sowie zur Schaffung
einer Kultur gelebter Vielfalt auf der Basis gegenseitiger Wertschätzung und Achtung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungsmaßnahmen wie Seminare
und Workshops, durch Öffentlichkeitsarbeit wie Interviews, Lesungen, Vorträge und Kampagnen
und durch Netzwerk- und Beratungstätigkeiten. Der Verein kann im Rahmen seines
Vereinszwecks eigene Veranstaltungen durchführen. Der Verein kann auch andere Maßnahmen
durchführen, die zur Förderung des Vereinszwecks geeignet sind.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Alle Mitglieder werden als ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den
Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum jeweiligen Quartalsende möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Geschäftsführung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis
Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: Planung, Unterstützung und Durchführung der geplanten
Projekte. Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses, Information der Mitglieder über
aktuelle Projekte und Vorhaben. Dies muss mindestens alle zwei Monate geschehen. Die Form
eines formlosen E-Mail Newsletters ist ausreichend. Auf Wunsch kann dieser Newsletter auch
postalisch versandt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der Mitglieder
im E-Mail Verteiler sicherzustellen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der
Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder E-Mail unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei Vorstandsmitgliedern anwesend sind.
Vorstandssitzungen können auch als virtuelle Sitzungen oder fernmündlich abgehalten werden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig. Es gelten die gleichen Fristen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die
Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§9 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne
von § 30 BGB bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf vertragsmäßige Vergütung.
(2) Der oder die Geschäftsführer erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des
Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch
welche die Geschäftsführung genauer geregelt wird. Die Geschäftsordnung kann auch die
Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums
regeln.
(3) Der oder die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen an Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen teil.
(4) Der oder die Geschäftsführer vertreten den Verein innerhalb des Aufgabenbereichs der
Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. Die
Vertretungsvollmacht ist insoweit beschränkt, als jeder Geschäftsführer den Verein nur bis zu
einem Betrag von höchstens 5.000,00 €, darüber hinaus nur beim Abschluss von
Arbeitsverträgen, verpflichten kann. Die Entscheidung, den Verein mit höheren Beträgen zu
verpflichten, erfordert die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
(5) Im Übrigen wird der Verein vom Vorstand vertreten.
(6) Ist keine gesonderte Geschäftsführung bestellt, wird diese Funktion vom Vorstand
wahrgenommen.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 75%-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren bzw. nach § 8 (3) dieser Satzung
an die E-Mail Einladung als .pdf angehängt worden sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail
mitgeteilt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesliga-Stiftung, Eschersheimer Landstraße 10,
60322 Frankfurt am Main, Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Satzung mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.